Schweizerische Vereinigung für Postgeschichte
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.... und noch offene Fragen
Bekanntlich berechnete die eidgenössische Bundespost 1% des Nachnahmebetrags als Provision. Ab 1.1.1852 betrug die Mindestgebühr 10 Rappen. Für alle Beträge bis einschließlich 10 Franken waren also 10 Rappen Provision fällig.