Schweizerische Vereinigung für Postgeschichte
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Der «Ursus Notarius» musste zahlen
Die Verordnung über Nachnahmen bei Postsendungen im jungen Bundesstaat wurde im Erlass des Bundesrates vom 14. August 1849*) geregelt. Dort heisst es im Abschnitt c des Artikels 4: «Der Versender hat die Pflicht, wenn eine mit Nachnahme belastete P