Statuten

SCWEIZERISCHE VEREINIGUNG FÜR POSTGESCHICHTE

18. April 2004

 

ART. 1 NAME UND SITZ

Unter dem Namen "SCHWEIZERISCHE VEREINIGUNG FÜR POSTGESCHICHTE" der an der Generalversammlung vom 7. März 1992 genehmigt wurde, besteht ein Verein nach Art. 60ff ZGB, der durch Zusammenlegung der beiden Vereine "Schweizerische Spezial-Sammler-Vereinigung (gegründet 25.11.1924) und "Schweizerischer Altbriefsammer Verein" (gegründet 6.10.1935) in den Schweizerischen Altbrief- und Spezialsammler Verein (SASV) im Jahre 1974 entstand.

Der Verein ist Mitglied des Verbandes Schweizerische Philatelistenvereine (VSPhV).

Der Sitz des Vereins befindet sich am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.

ART. 2 ZWECK

  • Die Förderung der Sammeltätigkeit der Mitlieder 
  • Die Durchführung von Aus- und Fortbildungskursen
  • Die Verbreitung des philatelistischen und postgeschichtlichen Gedankengutes 
  • Die Unterstützung der philatelistischen und postgeschichtlichen Forschung 
  • Die Herausgabe und Unterstützung von philatelistischen Publikationen 
  • Die Bekämpfung von Fälschungen und Verfälschungen

ART. 3 TÄTIGKEIT

  • Der Verein kann zur Erreichung seiner Zwecke unter anderem folgende Tätigkeiten ausüben: 
  • Rundsende- und Vermittlungsdienst für Mitglieder
  • Unterstützung der Sammlertätigkeit seiner Mitglieder 
  • Herausgabe von Mitteilungen an die Mitglieder (Bulletin) 
  • Organisation und Unterstützung von Forschungsgruppen 
  • Organisation regionaler oder überregionaler Zusammenkünfte
  • Organisation nationaler und internationaler Verbindungen, Zusammenkünfte oder Ausstellungen in Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Vereinen und Organisationen, die ähnliche Zielsetzungen verfolgen.

ART. 4 MITGLIEDER

Ordentliche Mitglieder: natürliche Personen mit in- oder ausländischem Domizil 
Kollektive Mitglieder: in- und ausländische Vereine mit ähnlichen Zielsetzungen 
Ehremitglieder

ART. 5 AUFNAHME VON MITGLIEDERN

  • Ordentliche Mitglieder werden durch den Vorstand nach Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung aufgenommen. Der Vorstand kann Beitrittsgesuche ohne Abgabe von Gründen ablehnen.
  • Kollektive Mitglieder werden auf Antrag des Vorstands von der Generalversammlung aufgenommen. Sofern sie Gegenrecht gewähren, bezahlen Kollektivmitglieder keine Beiträge.
  • Ehrenmitglieder: auf Vorschlag des Vorstands kann die Generalversammlung Mitgliedern, und in ausserordentlichen Fällen auch Nichtmitgliedern, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Ehrenmitglieder geniessen alle Mitgliedsrechte, sind jedoch von der Bezahlung der ordentlichen Beiträge befreit.

ART. 6 PFLICHTEN UND RECHTE DER MITGLIEDER

Das Mitglied verpflichtet sich im Interesse des Vereins zu wirken und anerkennt die jeweils gültigen Vereinsstatuten. 

Sämtliche Mitglieder besitzen die folgenden Rechte: 

  • An Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
  • An der Generalversammlung teilzunehmen und abzustimmen. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Kollektive Mitglieder stimmen durch ihren Präsidenten oder einen von ihm bezeichneten Stellvertreter.
  • Anträge an den Vorstand, zu Handen der Generalversammlung, zu stellen. Diese Anträge müssen wenigstens 10 Tage vor der Generalversammlung beim Präsidenten eintreffen.

ART. 7 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt 

  • durch den Tod des Mitglieds, bei kollektiven Mitgliedern durch deren Auflösung.
  • Durch den freiwilligen Austritt. Dieser muss bis spätestens am 30. November dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls muss der Jahresbeitrag für das folgende Jahr noch entrichtet werden.
  • Durch den Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, mit Rekursmöglichkeit an die nächste Generalversammlung.
  • Bleibt ein Mitglied mit der Bezahlung seines Beitrags bis zum 30. November, trotz erfolgter Mahnung, im Rückstand, so kann dessen Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis durch Beschluss des Vorstandes erfolgen.

ART. 8 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind: 

  • Die Generalversammlungen (ordentliche und ausserordentliche) 
  • Der Vorstand 
  • Die Rechnungsrevisoren

ART. 9 ORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG

Die Generalversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Im Normalfall soll sie innert vier Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres stattfinden. Die Einladungen dazu müssen mindestens 14 Tage vorher der Post übergeben werden.

Folgende Geschäfte stehen der ordentlichen Generalversammlung zu:

  • 1. Abnahme des Jahresberichtes 
  • 2. Abnahme der Jahresrechnung 
  • 3. Abnahme Rundsendedienst, Bericht und Rechnung 
  • 4. Abnahme der Berichte der Rechnungsrevisoren 
  • 5. Entlastung des Vorstandes, des Rundsendeleiters und der Rechnungsrevisoren 
  • 6. Statutenänderungen 
  • 7.           a) Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder (nach Art.6) 
  •                b) Genehmigung wiederkehrender Ausgaben über Fr. 1000.- pro Jahr 
  •                c) Genehmigung des Budgets 
  •                d) Festsetzung des Jahresbeitrags 
  • 8. Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren 
  • 9. Aufnahme von Kollektivmitgliedern
  • 10. Ehrungen

 

ART. 10 AUSSERORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG

Der Vorstand kann jederzeit unter Einhaltung der 14-tägigen Einladungsfrist eine ausser-ordentliche Generalversammlung einberufen. Auf Wunsch von 10 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder muss der Vorstand innerhalb von 60 Tagen eine Versammlung durchführen.

 

ART. 11 BESCHLUSSFÄHIGKEIT DER GENERALVERSAMMLUNG

Jede Generalversammlung die statutengemäss durch den Vorstand einberufen wurde ist beschlussfähig. 

Für Beschlüsse oder Wahlen ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten notwendig. Sofern nicht schriftliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit verlangt wird, erfolgen die Abstimmungen und Wahlen offen.

ART. 12 VORSTAND

Der Vorstand besteht aus sechs bis neun Mitgliedern, die durch die Generalversammlung auf drei Jahre gewählt werden. Bei Nach- oder Zuwahlen wir das neue Mitglied für den Rest der laufenden Amtsperiode gewählt. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. 

Fällt der Präsident wegen Rücktritt, Krankheit oder Tod aus, übernimmt der Vizepräsident das Amt und die Funktionen eines Präsidenten. An der nächsten Generalversammlung muss ein neuer Präsident gewählt werden.

 

ART. 13 AUFGABEN DES VORSTANDS

Der Vorstand leitet den Verein und erledigt die laufenden Geschäfte. Er ist für all Belange des Vereins zuständig, es sei denn, dass dieselben ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Die Mitglieder des Vorstandes zeichnen kollektiv zu zweien. Der Vorstand kann dem Kassier und dem Rundsendeleiter Einzelunterschrift auf Bank- und Postscheckkonten erteilen. 

Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied einberufen. 

Der Vorstand ist beschlussfähig wenn wenigstens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, notfalls durch Stichentscheid des Präsidenten, es sei denn, die Statuten bestimmen etwas anderes. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. In diesem Fall müssen alle Vorstandsmitglieder zustimmen und auf der nächsten Sitzung wird der Beschluss ins Protokoll aufgenommen. 

Auf Wunsch eines Mitglieds oder seiner Erben kann der Vorstand eine "ad hoc" Liquidationskommission bilden, um bei der Liquidation der Sammlung behilflich zu sein. In diese ad hoc Kommission werden der Präsident oder der Vizepräsident, der Rundsendeleiter und ein weiteres Mitglied, das nicht Vorstandsmitglied sein muss, jedoch das betreffende Sammelgebiet gut kennt, abgeordnet.

 

ART. 14 RUNDSENDEVERKEHR

Der Rundsendeverkehr und der Vermittlungsdienst werden durch Spezialreglemente geregelt, die vom Vorstand erlassen und genehmigt werden. Der Vorstand und die Rechnungsprüfer überwachen und kontrollieren den Rundsendeverkehr und den Vermittlungsdienst.

 

ART. 15 RECHNUNGSPRÜFER

Drei Rechnungsprüfer werden durch die Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Im Turnus, den sie selber festlegen, prüfen sie die verschiedenen Rechnungen des Vereins und den Rundsendeverkehr. Auf diese Art ist jeder Gewählte zwei Jahre Revisor und ein Jahr Ersatzmann. Das Ergebnis ihrer Prüfungen halten sie in einem schriftlichen Bericht zu Handen des Vorstands und der Generalversammlung fest. Sie sind wieder wählbar.

 

ART. 16 HAFTUNG

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen Die Mitglieder haften nur mit einem Jahresbeitrag, der maximal Fr. 120- beträgt.

 

ART. 17 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Der Verein kann durch Beschluss der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen aufgelöst werde. Der Vorstand amtet als Liquidator. 

Im Falle der Auflösung soll das Vermögen dem Verband Schweizerischer-Philatelistenvereine übergeben werden, mit der Auflage dass es innert 10 Jahren einem eventuellen Nachfolgeverein mit ähnlichen Zielsetzungen übergeben wird. Sollte dieser Fall nicht einreffen, ist es einem Fonds zur Verbilligung von postgeschichtlichen Publikationen zuzuführen. 

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 17. April 2004 in Appenzell von der Mehrheit der anwesenden Mitlieder angenommen und sind seit diesem Datum in Kraft.