Schweizerische Vereinigung für Postgeschichte
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Die vorgeschriebenen Aufschriften sind oben erwähnt worden. Hier geht es um nichterlaubte Zusätze - gedruckt oder handschriftlich - auf der Adressseite.
Das Schweiz. Postamtsblatt vom 16.11.1892 erklärte, dass Motive und Werbung auf der Rückseite einer Postkarte, aber nicht auf der Adressseite, erscheinen dürfen.