Frankaturen, ihre Bedeutung und Bezeichnung in der Philatelie (XI)

M. Frankaturbenennungen im Dienstpostverkehr
Dienstmarken sind bei vielen Sammlern nicht sehr beliebt. Dessen ungeachtet sind sie Bestandteil der von einem Land verausgabten Postwertzeichen. Es gab und gibt für Länder die Möglichkeit, eigene Dienstmarken herzustellen oder aber vorhandene Marken (Freimarken) durch Aufdruck oder Lochung zu Dienstmarken umzufunktionieren. Dienstmarken sind ausschliesslich zur Verwendung bei dienstpostberechtigten Behörden bestimmt. Die Abrechnung mit der Post ist nach Ländern und Zeitepochen unterschiedlich. Welche Ämter dienstpostberechtigt sind, bestimmt der Staat. Es gab und gibt einzelne Behörden und Dienststellen im In- und Ausland, denen eigene Dienstmarken zugeteilt wurden. Beispiele: Eisenbahndienstmarken (Bayern), Polizeidienstmarken (Deutsches Reich), Parteidienstmarken (Deutschland, 3. Reich), Kriegs wirtschafts-Dienstmarken IKW (Schweiz), um nur einige zu nennen. Alle nicht für eine bestimmte Behörde verausgabten Dienstpostwertzeichen gelten als allgemeine Behördendienstmarken.

Dienstpostfrankatur
Sind Behördensendungen mit Dienstmarken freigemacht, so spricht man,ohne Rücksicht auf die absendende Behörde oder Dienststelle, von einer Dienstpostfrankatur. Ist im Hinblick auf die Absendebehörde in einer Spezialsammlung eine genauere Angabe notwendig, so können die Bezeichnungen «Dienstpostfrankatur der Bahnbehörde, . . . der Polizeibehörde, . . . der Parteidienststelle, . . . der Kriegswirtschaftsbehörde usw.» verwendet werden.
Die Portohöhe und damit auch die Frankaturzusammensetzung richtet sich nach der gültigen allgemeinen Postgebührenordnung. Bei den Dienstmarken war und ist es wie bei den Freimarken; es wurde nicht nur eine Marke oder eine Markenserie verausgabt. Sehr oft waren mehrere Dienstmarkensätze nebeneinander gültig. Zwangsläufig ergab sich eine Vielzahl von Frankaturmöglichkeiten, wie Einzelfrankaturen, Buntfrankaturen, Mischfrankaturen, Einschreibefrankaturen usw. Der gesamte Katalog der Frankaturmöglichkeiten kann auch bei den Dienstpostwertzeichen angewendet werden. Zum Zwecke der besseren Unterscheidung zwischen Freimarken- und Dienstmarkenfrankaturen spricht man von Dienstmarken-Einzelfrankatur, Dienstmarken -Einschreibefrankatur usw. Man kann diese Benennungen und die vorher genannten Behördenbezeichnungen miteinander kombinieren und so z.B. Dienstmarken - Mischfrankatur der Eisenbahnbehörde als konkrete Bezeichnung wählen.
Aber, das sollte man wirklich nur in Ausnahmefällen bei hochspezialisierten Sammlungen tun. Die einfachen, verständlichen Bezeichnungen sind ausreichend.
Es gab in einigen Ländern (Bayern, Württemberg, Deutsches Reich, USA u.a.m.) Dienstbriefumschläge, Dienstkartenbriefe, Dienstpostkarten, Dienstpostanweisungsumschläge und andere Vordrucke, die mit Dienstmarken-Wertstempeleindrucken versehen, also Ganzsachen waren. Daraus ergibt sich, dass bei Verwendung solcher Stücke auch die Frankaturbezeichnungen für Ganzsachen und Formulare angewendet werden können. Welcher Bezeichnung man den Vorzug gibt, richtet sich nach Art und Aufbau der Sammlung und dem Einbau solcher Stücke in das Exponat (siehe auch Frankaturbenennung bei Ganzsachen und Formularfrankaturen). Die Dienstmarken waren sehr oft neben der Frankatur gleichzeitig alleiniges Kennzeichen für einen Dienstbrief.

N. Frankaturfreie Sendungen (Portofreiheit)
Spricht man über Frankaturen, darf man die frankaturfreien, also die portofreien Sendungen nicht vergessen. Es ist wichtig zu wissen, dass nicht jede Sendung obligatorisch mit einer Frankatur oder einem Frankaturvermerk versehen sein muss. Aus den weiteren Ausführungen zur Frankaturfreiheit (Portofreiheit) ist zu ersehen, dass es auch falsch wäre, die Portofreiheit ausschliesslich mit Behörden- und Dienstpost zu identifizieren. Portofreiheit gab es bereits zur Zeit der Vorphilatelie. Man unterscheidet zwischen behördlicher und persönlicher Portofreiheit .Den Behörden, staatlichen und privaten Ynsüxutionen, Beruisgruppen, Einzelpersonen u.a.m. ist unter den unterschiedlichsten Voraussetzungen Portofreiheit eingeräumt worden.
Es war eine solche Vielzahl, dass ein eigenes, umfangreiches Buch notwendig wäre, würde man sie alle (aus allen Ländern und Epochen) aufzählen. Beginnend im 17. Jahrhundert war die Portofreiheit bis in das 19. Jahrhundert so umfangreich geworden, dass sie durch Gesetz eingeschränkt werden musste, um den Bestand der Post nicht zu gefährden. Portofreiheit für bestimmte Einrichtungen und Personen besteht heute noch in vielen Ländern des Weltpostvereins.

1. Frankaturfreie Sendungen - behördliche Portofreiheit.
Es wurde schon erwähnt, dass es unmöglich ist, alle mit Portofreiheit ausgestatteten amtlichen und halbamtlichen Einrichtungen aufzuführen. Zum besseren Verständnis sollen einige genannt werden. An erster Stelle steht hier natürlich die Post, die schon immer für ihre eigenen Angelegenheiten und für Dienstpost Portofreiheit hatte. Es geht weiter mit Behörden und Dienststellen des Staates, der Länder, der Regierungsbezirke und der Gemeinden, mit kirchlichen und sozialen Einrichtungen, Militärdienststellen und Schulbehörden. Auch bestimmte Berufsgruppen gehörten ständig oder zeitweise dazu. Das sind stellvertretend nur einige dieser Einrichtungen, der Bogen ist sehr weit gespannt. Die behördliche Portofreiheit war im allgemeinen auf das eigene Land beschränkt. Sie konnte auf das Ausland schlechthin oder auf bestimmte Staaten erweitert werden, wenn sich aus der Aufgabenstellung diese Notwendigkeit ergab. Das wurde oder wird durch zwischenstaatliche Postabkommen oder durch Postvereinsabkommen geregelt. Es war aber auch eine Einschränkung der behördlichen Portofreiheit auf Zeit oder auf bestimmte Sachgebiete (z.B. bei den Gemeinden) möglich. Eine zeitliche Einschränkung war denkbar, wenn auch die die Portofreiheit begründende Aufgabe zeitlich begrenzt war. Eine Einschränkung der Portofreiheit bei Gemeinden lag z.B. dort vor, wo nur die vom Staat übertragenen Aufgaben mit Portofreiheit ausgestattet, die gemeindlichen Belange aber portopflichtig waren. Wichtig ist, dass portofreie Sendungen anstelle einer Frankatur eine erkennbare und anerkannte Kennzeichnung tragen, um Antaxierungen und Nachgebührenerhebungen zu vermeiden. Diese Kennzeichnungen sind nach Ländern und Zeitepochen unterschiedlich. Absenderangabe, Amts- und Dienstsiegel, Buchstabenkennzeichnung (DS, KDS etc.), laufende Geschäftsnummer, Handabzeichnungen, Frei- und Ablösestempel, Frei- und Ablöseeindrucke, Klebezettel; das sind einige der möglichen Kennzeichnungen, die allein oder nebeneinander vorgeschrieben waren. Auf eine besondere und vor allem für Sammler interessante Art der Kennzeichnung von portofreien Sendungen sei noch hingewiesen. Es sind das die Portofreiheitsmarken (nicht mit Portomarken verwechseln). Solche Marken gibt es z.B. aus den Ländern Italien, Portugal, Schweiz (siehe Artikel Seiten 20 - 24 dieser Nummer). Hier handelt es sich um Aufklebemarken ähnlich den Postwertzeichen. Sie können mit und ohne Wertangabe sein, können Kontrollnummern und Freivermerke tragen. Es ist in keinem Falle eine Frankatur, sondern immer die Kennzeichnung für eine portofreie (frankaturfreie) Sendung.

2. Frankaturfreie Sendungen - persönliche Portofreiheit.
Bei der persönlichen Portofreiheit unterscheidet man zwischen beschränkter und unbeschränkter Portofreiheit. Durfte bei der beschränkten Portofreiheit die berechtigte Person nur die unter ihrer Adresse eingehenden Sendungen portofrei (ohne Gebührenzahlung) entgegennehmen, so spricht man von passiver Portofreiheit. Auslagen für Auslandssendungen waren zu vergüten. Die passive Portofreiheit wurde vor allem zu der Zeit vergeben, als das Porto in der Hauptsache beim Empfänger zu erheben war (Vorphilatelie). Beschränkte Portofreiheit liegt aber auch vor, wenn die berechtigte Person portofreie Sendungen aufgeben, nicht aber empfangen durfte. In diesem Falle ist aktive Portofreiheit gegeben. Von uneingeschränkter Portofreiheit spricht man, wenn die berechtigte Person portofreie Sendungen aufgeben und solche auch empfangen darf. Aktive und passive Portofreiheit fallen uneingeschränkt zusammen. Mit bestimmten öffentlichen Ämtern war auch gleich das Recht der persönlichen Portofreiheit verbunden. Es handelte sich also um ein persönliches, aber amtsgebundenes Recht. Darüber hinaus hatte der Landesherr noch die Möglichkeit, Familien oder Einzelpersonen nach seiner Wahl mit Portofreiheit auszustatten. Über diesen Personenkreis wurden Listen geführt, die ständig auf dem laufenden zu halten waren und bei den Postämtern auflagen. Es ist vom Umfang her auch in diesem Falle nicht möglich, eine Liste der Personen zu erstellen, die Portofreiheit haben oder irgendwann und -wo hatten. Das ist auch für das Thema dieser Abhandlung unbedeutend. Stellvertretend für die grosse Zahl seien einige Personen und Personenkreise benannt, denen persönliche Portofreiheit zustand bzw. zugesprochen wurde. Es waren dies in erster Linie die Mitglieder des regierenden Hauses, dann Mitglieder des Hauses Thurn und Taxis (im Zusammenhang mit der Übernahme der Posten durch die Länder), Minister, Staatssekretäre, zum Teil auch Ministerialdirektoren (im Zusammenhang mit ihren Ämtern), Mitglieder von Adelshäusern und prominente Personen (z.B. Goethe, oder in unserer Zeit die Frau des ermordeten Präsidenten Kennedy). Auch heute gibt es das noch in verschiedenen Ländern. Die persönliche Portofreiheit kann landesbezogen, aber auch grenzüberschreitend sein. Soll das Ausland mit einbezogen sein, bedarf es der zwischenstaatlichen Regelung. Voraussetzung für das Erkennen von Sendungen mit persönlicher Portofreiheit war die ordnungsgemässe Kennzeichnung, die in allen Verordnungen über Portofreiheit festgelegt war und ist. Hierin heisst es für gewöhnlich, dass die berechtigte Person bei abgehenden und ankommenden Sendungen so bezeichnet werden muss, dass ein Irrtum ausgeschlossen ist. Das kann und konnte erfolgen durch genaue Namens- und Anschriftennennung (alle Vornamen, Titel, evtl. Orden), durch persönliches Siegel oder Petschaft, durch aufklebbare Siegelmarken etc.). Auch persönliche Portofreiheitsmarken hat es schon gegeben. Vom 1.1. bis 30.6. 1869 durfte in Spanien Diego Castell seine Schrift «Cartilla Postal» portofrei unter Verwendung einer für ihn genehmigten Marke versenden. 1881 wurde wiederum in Spanien Antonio Fernandez Duro für sein Buch über die Briefmarken Spaniens das gleiche Recht zugestanden. 

Schluss folgt