Ein kleines Stück Schweizer Postgeschichte (Schweizer Korrespondenzkarten mit besonderer Verwendung)

Wer sich mit Schweizer Ganzsachen des 19. Jahrhunderts näher beschäftigt, kennt vermutlich die ersten Ausgaben der InlandKarten mit Adressen - Aufdruck: "BezirksGerichts-Kanzlei - Meilen." Manchmal sieht man sie auch adressiert an die "Bezirksgerichts - Kanzlei Morgen".
Möglicherweise gab es noch weitere - mir bisher noch nicht bekannte Ämter - die das neue Medium für ihre Zwecke vorteilhaft nützten.
Sehr bald nämlich nachdem am 1.10.1870 die erste Schweizer "Korrespondenzkarte" in das Leben gerufen wurde hatten diese Ämter die Idee, in bestimmten Fällen den versandfertigen Gerichts-Korrespondenzen die voradressierten Formulare beizulegen bzw. sie daran zu befestigen. Sinn dieser Massnahme war es, in wichtigen Angelegenheiten die keiner besonderen Diskretion bedurften, eine beschleunigte Unterschrift des Adressaten zu erhalten, welche die Bestellung durch die Post mittels der beigefügten Korrespondenzkarte bestätigen sollte. Nachfolgende Belegabbildungen verdeutlichen diese interessante Verwendungs - Variante der ersten Inland-Korrespondenzkarten wie sie mir bisher nur von diesen beiden Ämtern bekannt sind.

Liest man nun die Textseiten beider Karten wird ersichtlich, dass ihr eigentlicher Zweck es war, - etwas überspitzt ausgedrückt - als Empfangs-Rückschein (RetourRecepiss) "missbraucht" zu werden.
Ein Indiz dafür ist die deutlich erkennbare Klebestelle am oberen , rückseitigen Kartenrand von Abb. l wo der Karton offensichtlich an einem gerichtlichen Beschluss als Begleitformular befestigt war. Ausserdem bestätigt die am unteren Rand aufgedruckte Textzeile meine Annahme.
" N. B. Ist gehörig unterzeichnet beförderlich der Post zu übergeben ".

Der Adressat brauchte also nur noch den Erhalt der gerichtlichen Sendung zu unterschreiben und den "Empfangsschein" dem Postboten zur Rücksendung an die Gerichtskanzlei mitzugeben. Damit erfüllte das Formular eine Doppelfunktion, nämlich die der Korrespondenzkarte und des Rückscheins. Geht man davon aus, dass gerichtliche Briefpost in aller Regel eingeschrieben versandt wurde, wird auch die Funktion der Korrespondenzkarte als Rückschein verständlich. Oder anders ausgedrückt, ein Rückschein wurde nur ausgestellt für eingeschriebene Sendungen. Die Gebühr hierfür war seinerzeit 20 Cts. und wurde - damals ausschliesslich nur von gerichtlichen Korrespondenzen bekannt - vom Absender auf der Chargesendung mit Marken ausgewiesen. Stellt sich die Frage, warum hatte man für Charge-Rückschein-Sendungen keine offiziellen Rückschein-Formulare verwendet? Gab es mit Gerichtsbehörden eine Sondervereinbarung die diesen "Postkarten - Rückschein - Modus" gestattete? Ermöglichte dieses Verfahren möglicherweise eine noch raschere Rücksendung des unterzeichneten Formulars, was ja bei Terminsachen nicht unwichtig war. Oder war es schlicht und einfach nur eine kurzfristige Notlösung, weil die kleinen Postämter Meilen und Borgen keine Rückschein-Formulare vorrätig hatten? Dagegen spricht allerdings der AdressenVordruck auf den Korrespondenzkarten, sowie die relativ grosse Anzahl ungebrauchter Karten mit Vordruck aus Meilen. Gibt es vielleicht noch eine andere - mir bisher nicht bekannte - Erklärung? In Abb.4 mit der Korrespondenzkarte nach Horgen, wiederholt sich besagter Vorgang in einer Vaterschafts-Angelegenheit. Der aufgedruckte Schluss-Satz bringt das Ansinnen sogar noch deutlicher zum Ausdruck.

"Dieser Empfangsschein ist sofort der Post wieder zu übergeben".


In der linken oberen Ecke der Textseite ist handschriftlich die Nummer 945 vermerkt, vermutlich die Nummer der gerichtlichen Charge-Sendung welche die Korrespondenzkarte begleitete. Fakt ist, dass es sich bei beiden InlandKorrespondenzkarten zugleich um die Verwendung als sog. Rückscheine (Retour - Recepissen) handelte. Um die Gedankenspielerei zu diesem Thema abzurunden, könnte man noch den Gebrauch der Karten als privaten Rückschein der beiden Gerichtskanzleien in Betracht ziehen. Das würde bedeuten, den Ämtern genügte die Unterschrift des Adressaten auf der einfachen Postkarte, die den Erhalt ihres Schreibens bestätigte. 28 Neben der raschen Abwicklung des Vorgangs, sparten die Kanzleien zudem pro Sendung 15 Cts.! (20 Cts. Rückscheingebühr minus 5 Cts. für die Rücksendung der Postkarte.) Andererseits unterlag die Post keinerlei Regresspflicht gegenüber den Gerichtskanzleien, wenn so ein Rückschein (Korrespondenzkarte) verloren ging. Ob allerdings die Post dabei "mitgespielt" hat - der Postbote musste immerhin die Karte an Ort und Stelle unterschreiben lassen und zur Rücksendung wieder mitnehmen - ist ungewiss. Falls Sie liebe(r) Leserin und Leser mir dazu etwas mitteilen können, möglichst postamtlich untermauert, wäre ich dafür sehr dankbar. Zuschriften an die Redaktion erbeten.